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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thiele KG

Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr von THIELE KG („der Lieferer“) mit anderen Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

• Ergänzend gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in der jeweils gültigen Fassung (ZVEI e. V., Stand: Januar 2022). Auf Verlangen übersendet der Lieferer dem Besteller die vollständigen Konditionsvereinbarungen.

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

• Ein Vertrag zwischen Lieferer und Besteller kommt zustande, wenn der Lieferer die Bestellung ausdrücklich angenommen hat und eine vereinbarte Anzahlung bei dem Lieferer eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn der Bestellung ein Kostenvoranschlag oder ein freibleibendes Angebot voranging. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

• Die vertragsgegenständlichen Produkte, die vom Besteller ausgewählt werden gemäß den Möglichkeiten ihres Einsatzes, ihren Leistungen und ihren Leistungsgrenzen, sind ausschließlich für einen gewerblichen oder industriellen Gebrauch konzipiert.

• Im Falle eines Einsatzes im Rahmen von kritischen Anwendungen ist es möglich, dass die vertragsgegenständlichen Produkte gesetzlichen Anforderungen oder weiteren, auch besonderen örtlichen Vorschriften genügen und gemäß den Empfehlungen des Lieferers diesen angepasst werden müssen. Der Lieferer rät dem Besteller in allen Fällen eines solchen Einsatzes, vorab mit ihm Kontakt aufzunehmen, um sich bestätigen zu lassen, dass die vertragsgegenständlichen Produkte geeignet sind, dem geforderten Sicherheitsniveau zu genügen. Der Ausdruck „kritische Anwendung“ umfasst insbesondere Systeme zum Erhalt lebenswichtiger Funktionen, medizinische Anwendungen, den gewerblichen Transport, nukleare Anlagen und alle weiteren Systeme oder Anwendungen, bei denen eine Fehlleistung der vertragsgegenständlichen Produkte erhebliche Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum verursachen kann.

• Der Besteller, der vom Lieferer in angemessenem Umfang über die Gebrauchsbedingungen, die Eigenschaften und die Leistungsgrenzen der angebotenen Produkte informiert und beraten wird, ist in seiner Eigenschaft als Unternehmer verantwortlich für die Auswahl der von ihm bestellten Produkte sowie für deren Verwendung und ihren etwaigen Einbau in eine andere Einrichtung.

• An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

• An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. • Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

• Der Lieferer behält sich im handelsüblichen Rahmen qualitative und quantitative Änderungen an seinen Produkten vor.

• Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten bzw. eine dementsprechende Regelung zu vereinbaren.

• Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.

 

II. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

• Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. • Der Lieferer behält sich für den Fall, dass sich die Handelskurse für Rohstoffe, die in vertragsgegenständliche Produkte eingearbeitet werden oder die für ihre Herstellung erforderlich sind, insbesondere die Kurse von Feinsilber, Kupfer und Erdöl, gegenüber den zum Zeitpunkt der Abgabe eines freibleibenden Angebots oder, wenn ein solches Angebot nicht erging, den zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung um mehr als 10% verändern, vor, die Preise für zu liefernde Produkte entsprechend der Kursänderung und dem Rohstoffgehalt bzw. –verbrauch der vertragsgegenständlichen Produkte anzupassen.

• Der Mindestbestellwert beträgt EUR 80,00. Gewünschte Expresslieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei und werden nach Aufwand berechnet. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, werden zum einen alle Forderungen des Lieferers aus der gegenständlichen sowie aus allen anderen Bestellungen unabhängig von den bei Vertragsschluss ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig; zum anderen ist der Lieferer berechtigt, die Bearbeitung aller offenen Bestellungen anzuhalten; weitere Rechte bleiben vorbehalten. Dieselben Rechte hat der Lieferer in den Fällen der Nichtannahme oder der Rücksendung eines vom Besteller begebenen Wechsels, einer nicht zugelassenen Aufrechnung durch den Besteller, der nur teilweisen Begleichung einer Rechnung, der Unterbrechung oder des Hinausschiebens einer Zahlung durch den Besteller oder der Weigerung des Bestellers, die vertragsgegenständlichen Produkte anzunehmen, es sei denn, der Besteller handelt in Ausübung seiner Gewährleistungsrechte.

• Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

• Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. EIGEMTUMSVORBEHALT

• Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

• Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

• Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

IV. FRISTEN FUR LIEFERUNGEN, VERZUG

• Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungen zu vertreten hat.

• Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

• Der Lieferer haftet im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, oder infolge eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist, oder der Lieferverzug auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Lieferer im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

V. GEFAHRENUBERGANG

• Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. GEWAHRLEISTUNG

• Der Lieferer gewährleistet für seine Produkte gegen Abweichungen von der vertraglichen Beschaffenheit, die die vertraglichen Toleranzgrenzen überschreiten, und versteckte Planungs- und Herstellungsmängel. Die Gewährleistung gilt für 12 (zwölf) Monate ab der Inbetriebnahme der gelieferten Produkte, längstens aber für 18 (achtzehn) Monate ab dem Datum der Lieferung. Die Gewährleistung gilt zugunsten des Bestellers ab vollständiger Bezahlung der gelieferten Produkte.

Die vom Lieferer übernommene Gewährleistung ist begrenzt auf die gelieferten Produkte und erstreckt sich weder auf Gegenstände, in die die gelieferten Produkte eingearbeitet wurden noch auf die Betriebsleistung dieser Gegenstände

• Die sich aus der Gewährleistung für den Lieferanten ergebenden Pflichten sind, nach Wahl des Lieferers, begrenzt auf die Reparatur oder das Auswechseln der gesamten oder von Teilen der als fehlerhaft anerkannten gelieferten Produkte in den Werkstätten des Lieferers und auf dessen Kosten. Schlägt die Reparatur oder das Auswechseln fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

• Der Besteller informiert den Lieferer schriftlich über die Mängel, die er den gelieferten Produkten zuschreibt, sobald er von ihnen Kenntnis erlangt, fügt dem Schreiben Nachweise über deren Existenz bei und beschreibt die Bestimmung und die Verwendungsbedingungen der gelieferten Produkte.

• Der Lieferer behält sich zur Umsetzung seiner Gewährleistung Änderungen an den gelieferten Produkten vor. Die Reparatur, der Austausch oder die Veränderung der gesamten gelieferten Produkte oder von Teilen hiervon während der Dauer der Gewährleistung hat keine Verlängerung dieser Dauer der Gewährleistung zur Folge. Die kostenfrei ersetzten mangelhaften Teile werden dem Lieferer zur Verfügung gestellt und werden dessen Eigentum.

• Die Gewährleistung gilt nicht : − wenn die Abweichung oder der Mangel aus von dem Besteller gestellten Materialien oder einer von diesem vorgegebenen Planung herrührt, − bei Transportschäden oder wenn die Beschädigung zurückzuführen ist auf Fahrlässigkeit oder Installations-, Überwachungs- oder Instandhaltungsfehler des Bestellers oder eines Dritten, − im Falle einer Verwendung, Installierung oder Aufbewahrung der gelieferten Produkte zu ungeeigneten oder ungewöhnlichen Bedingungen oder Bedingungen, die nicht den Vorgaben des Lieferers entsprechen, − im Falle des Einbaus der gelieferten Produkte in eigene Produkte, Produktteile oder Einrichtungen des Bestellers, ohne dass der Lieferer diesem Einbau vorab schriftlich zugestimmt hat, − wenn der Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers Veränderungen, Einstellungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornimmt oder vornehmen lässt, − im Falle von Schäden, die auf Zufall, höherer Gewalt oder auf schuldhaftem Verhalten des Bestellers oder eines Dritten beruhen.

• Die Gewährleistung deckt nicht den Ersatz oder die Reparatur der normalen Abnutzung der gelieferten Produkte.

 

VII. SACHMANGEL, HAFTUNG

• Außerhalb des Anwendungsbereichs der vertraglichen Gewährleistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung des Lieferers für Sachmängel.

• Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

• Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. • Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

• Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Weiter geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Produkte in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.

• Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

• Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VIII. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung vermindern.

• Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

• Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

• Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner der vorherige Punkt entsprechend.

• Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VIII. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel oder in Art. VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen VIII. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRUCHE

• Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

• Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

IX. RUCKNAHME VON ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN GERATEN

• Der Lieferer bestätigt, alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zum Schutz der Umwelt einzuhalten, die auf ihn Anwendung finden (insbesondere die EG-Richtlinien RoHS und WEEE) • Der Besteller verpflichtet sich, anstelle des Lieferers sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Rücknahme, Behandlung, Verwertung und Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten, die Gegenstand oder Teil von gelieferten Produkten sind, nachzukommen; zu diesem Zweck übernimmt der Besteller die Organisation, die Durchführung und die Kosten der Rücknahme, die Behandlung, die Verwertung und die Entsorgung dieser Geräte. Auf Anfrage des Bestellers wird der Lieferer zu dem Zeitpunkt, zu dem die gelieferte Ware entsorgt werden soll, ein Rücknahmeangebot unterbreiten.

 

X. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMANGEL

• Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechtes und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, Vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Abs. 3 bestimmten Frist wie folgt: − Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. − Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. VIII. − Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Bestelle den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

• Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

• Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

• Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Absatz 4, 5 und 9 entsprechend.

• Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.VII entsprechend.

• Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

XI. AUFSTELLUNG UND MONTAGE

• Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: − Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: − alle Erd -, Bau - und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach - und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, − die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, − Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An schlüsse, Heizung und Beleuchtung . − bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits - und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, − Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. − Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom -, Gas -, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen .

• Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs - oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs - oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

• Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. • Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen

• Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

 

XII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

• Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

• Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

• Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinem übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht , wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darsellten würde.

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