Thiele KG - Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Auszug aus den Liefer – und Zahlungsbedingungen
• Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich
im Geschäftsverkehr von THIELE KG („der Lieferer“) mit anderen
Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
• Ergänzend gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und
Leistungen der Elektroindustrie“ in der jeweils gültigen Fassung (ZVEI e. V.,
Stand: Januar 2002). Auf Verlangen übersendet der Lieferer dem Besteller
die vollständigen Konditionsvereinbarungen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
• Ein Vertrag zwischen Lieferer und Besteller kommt zustande, wenn der
Lieferer die Bestellung ausdrücklich angenommen hat und eine vereinbarte
Anzahlung bei dem Lieferer eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn der
Bestellung ein Kostenvoranschlag oder ein freibleibendes Angebot
voranging. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
• Die vertragsgegenständlichen Produkte, die vom Besteller ausgewählt
werden gemäß den Möglichkeiten ihres Einsatzes, ihren Leistungen und
ihren Leistungsgrenzen, sind ausschließlich für einen gewerblichen oder
industriellen Gebrauch konzipiert.
• Im Falle eines Einsatzes im Rahmen von kritischen Anwendungen ist es
möglich, dass die vertragsgegenständlichen Produkte gesetzlichen
Anforderungen oder weiteren, auch besonderen örtlichen Vorschriften
genügen und gemäß den Empfehlungen des Lieferers diesen angepasst
werden müssen. Der Lieferer rät dem Besteller in allen Fällen eines solchen
Einsatzes, vorab mit ihm Kontakt aufzunehmen, um sich bestätigen zu
lassen, dass die vertragsgegenständlichen Produkte geeignet sind, dem
geforderten Sicherheitsniveau zu genügen. Der Ausdruck „kritische
Anwendung“ umfasst insbesondere Systeme zum Erhalt lebenswichtiger
Funktionen, medizinische Anwendungen, den gewerblichen Transport,
nukleare Anlagen und alle weiteren Systeme oder Anwendungen, bei denen
eine Fehlleistung der vertragsgegenständlichen Produkte erhebliche
Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum verursachen kann.
• Der Besteller, der vom Lieferer in angemessenem Umfang über die
Gebrauchsbedingungen, die Eigenschaften und die Leistungsgrenzen der
angebotenen Produkte informiert und beraten wird, ist in seiner Eigenschaft
als Unternehmer verantwortlich für die Auswahl der von ihm bestellten
Produkte sowie für deren Verwendung und ihren etwaigen Einbau in eine
andere Einrichtung.
• An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.
• An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
• Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
• Der Lieferer behält sich im handelsüblichen Rahmen qualitative und
quantitative Änderungen an seinen Produkten vor.
• Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen
Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im
Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung mit
besonderem Hinweis weiterzuleiten bzw. eine dementsprechende Regelung
zu vereinbaren.
• Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferers und deren
praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der
Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter, verbundener,
vermischter oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht
sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des
Produktes und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene
Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.
II. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
• Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
• Der Lieferer behält sich für den Fall, dass sich die Handelskurse für
Rohstoffe, die in vertragsgegenständliche Produkte eingearbeitet werden
oder die für ihre Herstellung erforderlich sind, insbesondere die Kurse von
Feinsilber, Kupfer und Erdöl, gegenüber den zum Zeitpunkt der Abgabe
eines freibleibenden Angebots oder, wenn ein solches Angebot nicht erging,
den zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung um mehr als 10%
verändern, vor, die Preise für zu liefernde Produkte entsprechend der
Kursänderung und dem Rohstoffgehalt bzw. –verbrauch der
vertragsgegenständlichen Produkte anzupassen.
• Der Mindestbestellwert beträgt EUR 80,00. Gewünschte Expresslieferungen
erfolgen grundsätzlich unfrei und werden nach Aufwand berechnet.
Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen
Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, werden zum
einen alle Forderungen des Lieferers aus der gegenständlichen sowie aus allen
anderen Bestellungen unabhängig von den bei Vertragsschluss ursprünglich
vereinbarten Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig;
zum anderen ist der Lieferer berechtigt, die Bearbeitung aller offenen
Bestellungen anzuhalten; weitere Rechte bleiben vorbehalten. Dieselben Rechte
hat der Lieferer in den Fällen der Nichtannahme oder der Rücksendung eines
vom Besteller begebenen Wechsels, einer nicht zugelassenen Aufrechnung
durch den Besteller, der nur teilweisen Begleichung einer Rechnung, der
Unterbrechung oder des Hinausschiebens einer Zahlung durch den Besteller
oder der Weigerung des Bestellers, die vertragsgegenständlichen Produkte
anzunehmen, es sei denn, der Besteller handelt in Ausübung seiner
Gewährleistungsrechte.
• Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
• Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. EIGEMTUMSVORBEHALT
• Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
• Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder
sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
• Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
IV. FRISTEN FUR LIEFERUNGEN, VERZUG
• Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungen zu
vertreten hat.
• Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
• Der Lieferer haftet im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im
Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, oder infolge
eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung entfallen ist, oder der Lieferverzug auf einer vom Lieferer
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht
oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
führt. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung des
Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Im Übrigen haftet der Lieferer im Falle des Lieferverzugs für jede
vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch
in Höhe von 5 % des Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
V. GEFAHRENUBERGANG
• Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn
die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn,
die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen
Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. GEWAHRLEISTUNG
• Der Lieferer gewährleistet für seine Produkte gegen Abweichungen von der
vertraglichen Beschaffenheit, die die vertraglichen Toleranzgrenzen
überschreiten, und versteckte Planungs- und Herstellungsmängel. Die
Gewährleistung gilt für 12 (zwölf) Monate ab der Inbetriebnahme der
gelieferten Produkte, längstens aber für 18 (achtzehn) Monate ab dem
Datum der Lieferung. Die Gewährleistung gilt zugunsten des Bestellers ab
vollständiger Bezahlung der gelieferten Produkte.
• Die vom Lieferer übernommene Gewährleistung ist begrenzt auf die
gelieferten Produkte und erstreckt sich weder auf Gegenstände, in die die
gelieferten Produkte eingearbeitet wurden noch auf die Betriebsleistung
dieser Gegenstände
• Die sich aus der Gewährleistung für den Lieferanten ergebenden Pflichten
sind, nach Wahl des Lieferers, begrenzt auf die Reparatur oder das
Auswechseln der gesamten oder von Teilen der als fehlerhaft anerkannten
gelieferten Produkte in den Werkstätten des Lieferers und auf dessen
Kosten. Schlägt die Reparatur oder das Auswechseln fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
• Der Besteller informiert den Lieferer schriftlich über die Mängel, die er den
gelieferten Produkten zuschreibt, sobald er von ihnen Kenntnis erlangt, fügt
dem Schreiben Nachweise über deren Existenz bei und beschreibt die
Bestimmung und die Verwendungsbedingungen der gelieferten Produkte.
• Der Lieferer behält sich zur Umsetzung seiner Gewährleistung Änderungen
an den gelieferten Produkten vor. Die Reparatur, der Austausch oder die
Veränderung der gesamten gelieferten Produkte oder von Teilen hiervon
während der Dauer der Gewährleistung hat keine Verlängerung dieser
Dauer der Gewährleistung zur Folge. Die kostenfrei ersetzten mangelhaften
Teile werden dem Lieferer zur Verfügung gestellt und werden dessen
Eigentum.
• Die Gewährleistung gilt nicht :
− wenn die Abweichung oder der Mangel aus von dem Besteller gestellten
Materialien oder einer von diesem vorgegebenen Planung herrührt,
− bei Transportschäden oder wenn die Beschädigung zurückzuführen ist
auf Fahrlässigkeit oder Installations-, Überwachungs- oder
Instandhaltungsfehler des Bestellers oder eines Dritten,
− im Falle einer Verwendung, Installierung oder Aufbewahrung der
gelieferten Produkte zu ungeeigneten oder ungewöhnlichen Bedingungen
oder Bedingungen, die nicht den Vorgaben des Lieferers entsprechen,
− im Falle des Einbaus der gelieferten Produkte in eigene Produkte,
Produktteile oder Einrichtungen des Bestellers, ohne dass der Lieferer
diesem Einbau vorab schriftlich zugestimmt hat,
− wenn der Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers
Veränderungen, Einstellungen oder Reparaturen an den gelieferten
Produkten vornimmt oder vornehmen lässt,
− im Falle von Schäden, die auf Zufall, höherer Gewalt oder auf
schuldhaftem Verhalten des Bestellers oder eines Dritten beruhen.
• Die Gewährleistung deckt nicht den Ersatz oder die Reparatur der normalen
Abnutzung der gelieferten Produkte.
VII. SACHMANGEL, HAFTUNG
• Außerhalb des Anwendungsbereichs der vertraglichen Gewährleistung
gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung des Lieferers für
Sachmängel.
• Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer –
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs vorlag.
• Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2(Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
• Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu rügen.
• Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist
der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller
ersetzt zu verlangen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt,
den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Weiter geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen
Produkte in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.
• Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
• Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Art. VIII. – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung vermindern.
• Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
• Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
• Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
BGB gilt ferner der vorherige Punkt entsprechend.
• Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VIII. (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem
Artikel oder in Art. VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen
VIII. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRUCHE
• Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
• Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
IX. RUCKNAHME VON ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN GERATEN
• Der Lieferer bestätigt, alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zum
Schutz der Umwelt einzuhalten, die auf ihn Anwendung finden
(insbesondere die EG-Richtlinien RoHS und WEEE)
• Der Besteller verpflichtet sich, anstelle des Lieferers sämtlichen
gegenwärtigen und zukünftigen rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der
Rücknahme, Behandlung, Verwertung und Entsorgung von elektrischen und
elektronischen Geräten, die Gegenstand oder Teil von gelieferten Produkten
sind, nachzukommen; zu diesem Zweck übernimmt der Besteller die
Organisation, die Durchführung und die Kosten der Rücknahme, die
Behandlung, die Verwertung und die Entsorgung dieser Geräte. Auf Anfrage
des Bestellers wird der Lieferer zu dem Zeitpunkt, zu dem die gelieferte
Ware entsorgt werden soll, ein Rücknahmeangebot unterbreiten.
X. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE;RECHTSMANGEL
• Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechtes und
Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, Vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Art. VII Abs. 3 bestimmten Frist wie folgt:
− Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem
Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
− Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich
nach Art. VIII.
− Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Bestelle den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
• Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
• Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht
vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
• Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Absatz
4, 5 und 9 entsprechend.
• Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII
entsprechend.
• Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. AUFSTELLUNG UND MONTAGE • Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen: − Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
− alle Erd
-, Bau
- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach
- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
− die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere
Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
− Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An
schlüsse, Heizung und Beleuchtung .
− bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits
- und Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er
zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
− Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
− Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom
-, Gas
-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen
.
• Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs
- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs
- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
• Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
• Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen
• Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies
nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,
wenn die Lieferung
- gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase
- in Gebrauch genommen worden ist.
XII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
• Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
• Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES
• Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinem übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht , wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darsellten würde.